Grob fahrlässig: Gasbrenner bei Wind

27. Juni 2019

Grob fahrlässig: Gasbrenner bei Wind

Das Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter ist als grob fahrlässig einzustufen. Die Wohngebäudeversicherung darf die Leistung im Schadenfall kürzen.

Der Fall: Eigentümer flammt Unkraut ab
Der Eigentümer und sein Auszubildender entfernten Unkraut aus Pflasterfugen mit Gasbrenner und Hochdruckreiniger. Während der Gartenarbeit entzündeten Funken eine Hecke. Das Feuer griff auf das Wohngebäude über und verursachte einen Schaden von rund 150.000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung erkannte den Schaden an, kürzte die Leistung jedoch um 30 Prozent, mit der Begründung, dass an diesem Tag Windstärke 5 herrschte und das Abflammen somit grob fahrlässig war. Vor Gericht forderte der Eigentümer die Erstattung des Differenzbetrages.

Klage wird abgewiesen
Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab und bestätigte den Gebäudeversicherer. Der Kläger hätte die Gefahr des Funkenfluges bei Wind erkennen müssen und hat somit grob fahrlässig gehandelt. Auch die Revision vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Dem OLG zufolge wäre sogar eine Kürzung in Höhe von 40 Prozent gerechtfertigt gewesen. Es verwies dabei auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10.

Aktueller Beitrag

Immobilien

05.07.2025

Jetzt neu: Haus zum Kauf in Postbauer-Heng

Heimeliges Wohnhaus mit Carport, Stellplatz und Garten Ein heimeliges Wohnhaus für Sie und Ihre Lieben. Perfekt für den Lebensalltag eröffnet ein Flur mit angrenzendem Sanitär den Eingangsbereich. Die Schuhe abgestriffen, die Jacken weggehängt und kurz die Hände erfrischt… schon steht man in der großen L-förmigen Diele, von welcher sich im Erdgeschoss die Wohnküche mit ca. […]

weiterlesen

Zurück zur Übersicht