Vermieter muss Türspion dulden

29. November 2018

Vermieter muss Türspion dulden

Lässt sich ein Mieter einen Türspion einbauen, muss der Vermieter dies während der Dauer des Mietverhältnisses dulden. Allerdings ist der Mieter verpflichtet, bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen – notfalls durch Auswechseln des Türblattes.

Vermieterin sieht Pflichtverletzung
Als die Vermieterin den Türspion entdeckte, forderte sie den Mieter zum sofortigen Rückbau auf. Ihrer Ansicht nach war das Türblatt (teilweise) zerstört und die Türe in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt. Der eigenmächtige Einbau des Türspions stellte für sie eine unerlaubte bauliche Maßnahme und somit eine Pflichtverletzung des Mieters dar.
Der Mieter hingegen rechtfertigt den Einbau mit seinem Sicherheitsbedürfnis: Da die Zahl der Wohnungseinbrüche gestiegen sei, möchte er sich schützen. Einen digitalen Türspion schloss er für sich aus.

Urteil: Duldungspflicht des Vermieters
Das Amtsgericht Meißen entschied, dass der Einbau eines Türspions zum „vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache“ gehöre und somit vom Vermieter zu dulden sei. Die Baumaßnahmen seien zu gering, als dass sie einer Zustimmung bedürfen. Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen – gegebenenfalls durch den Austausch des Türblattes.
(AG Meißen 112 C 353/17)

 

Aktueller Beitrag

Immobilien

05.07.2025

Jetzt neu: Haus zum Kauf in Postbauer-Heng

Heimeliges Wohnhaus mit Carport, Stellplatz und Garten Ein heimeliges Wohnhaus für Sie und Ihre Lieben. Perfekt für den Lebensalltag eröffnet ein Flur mit angrenzendem Sanitär den Eingangsbereich. Die Schuhe abgestriffen, die Jacken weggehängt und kurz die Hände erfrischt… schon steht man in der großen L-förmigen Diele, von welcher sich im Erdgeschoss die Wohnküche mit ca. […]

weiterlesen

Zurück zur Übersicht